Vereinssatzung

§ 1: Name und Sitz

    1.1 Der Verein führt den Namen: Sportverein Ramstedt

    Er hat seinen Sitz in Ramstedt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    Danach lautet der Name: SV Ramstedt e.V.

    1.2 Die Vereinsfarben sind Rot-Schwarz. Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1987

    1.3 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr

 §2: Zweck und Gemeinnützigkeit

    2.1 Der SV Ramstedt hat den Zweck der planmäßigen Pflege und die Förderung des
         Sports.

    2.2 Der SV Ramstedt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
         Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

    2.3 Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu
         satzungsmäßigen Zwecken. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
         Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des SV
         Ramstedt.

    2.4 Die Verwaltungsarbeiten werden vom Vorstand unentgeltlich erledigt. Alle in ein Amt
         des SV Ramstedt gewählten Mitarbeiter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und
         unentgeltlich aus.

§ 3: Mitglieder

    3.1 Mitglied kann jede Person werden

    3.2 Dem SV Ramstedt gehören folgende Abteilungen an: Allgemeiner Sport, Fußball,
         Jugend Tischtennis

    3.3 Der SV Ramstedt besteht aus:

        a. Ordentlichen Hitgliedern

        b. Jugendlichen Mitgliedern

        c. Ehrenmitgliedern

        d. Passiven Mitgliedern

    3.4 Ordentliche Mitglieder sind alle aktiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr zu Beginn
         des Geschäftsjahres vollendet haben.

    3.5 Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäfts-
          jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    3.6 Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber
         durch ihre Mitgliedschaft den SV Ramstedt unterstützen wollen.

§ 4:Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

    4.1 Mitglied des SV Ramstedt kann jede natürliche Person werden.

    4.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der
         Vorstand durch schriftlichen Bescheid.

    4.3 Mit dem Beitritt erkennt das Hitglied die Vereinssatzung des SV Ramstedt als
         bindend an.

    4.4 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.

    4.5 Die schriftliche Austrittserklärung aus dem Verein ist per Einschreiben an den
         Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres
         unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.

    4.6 Das Mitglied kann vom Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit aus
         dem SV Ramstedt ausgeschlossen werden:

        a. wenn das Vereinsmitglied mit der Bezahlung von 6 Monats- beiträgen im Rück-
            stand ist,

        b. wegen vereinsschädigenden oder satzungswidrigen Verhaltens, c. aus sonstigen
            schwerwiegenden Verfehlungen, die die Vereinsdisziplin bzw. das Ansehen des
            SV Ramstedt schädigen.

    4.7 Der Bescheid über den Ausschluss ist mit einem Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5: Maßregelungen

    5.1 Gegen Mitglieder, die gegen die Vereinssatzung oder gegen Anordnungen des
         Vorstandes und der Abteilung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vorn
         Vorstand folgende Maßmnahmen verhängt l werden:

        a. Verwarnung

        b. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstal-
            tungen des SV Ramstedt.

    5.2 Der Bescheid über die Maßregelung ist mit einem Einschreibebrief zuzustellen.

§ 6: Wiederaufnahme

    6.1 Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet
         der Vorstand.

    6.2 Wiederaufnahme gilt als Neuaufnahme.

§ 7: Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender

    7.1 Mitglieder, die sich in besonderem Maße Verdienste für den SV Ramstedt
         erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu
         Ehrenmitgliedern oder zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

    7.2 Die Ehrenvorsitzenden und die Ehrenmitglieder haben auf der ordentlichen
         Mitgliederversammlung Sitz und Stimme und haben Rechte wie die ordentlichen
         Mitglieder. Sie sind von der Mitgliederbeitragszahlung befreit.

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

    8.1 Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie passive Mitglieder haben das
         Stimmrecht in der Mitgliederversammlung vom Eintritt an.

    8.2 Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
         Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Sportarten des SV Ramstedt
         teilzunehmen.

    8.3 Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge,
         Aufnahmegebühren und sonstige Leistungen zu entrichten.

§ 9: Geschäftsjahr

    9.1 Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 10: Organe des Vereins

    10.1 Die Organe des SV Ramstedt sind:

        a. die Mitgliederversammlung

        b. der Vorstand

        c. der erweiterte Vorstand.

§ 11: Mitgliederversammlung

    11.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des SV Ramstedt

    11.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal eines
            jeden Kalenderjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen findet
            auf Wunsch des Vorstandes statt, sowie auf schriftlichen Antrag von mindes-
            tens 10 Mitgliedern,

    11.3 Mitgliederversammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist
            von mindestens 14 Tagen einberufen.

    11.4 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 7 Tage vor der
           Versammlung bei dem Vorstand schriftlich mit einer Begründung eingereicht
            werden.

§12: Aufgaben der Mitgliederversammlung

    12.1 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des
           Berichtes der Kassenprüfer.

    12.2 Entlastung des gesamten Vorstandes.

    12.3 Wahl des neuen Vorstandes.

    12.4 Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht
           angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassen-
           prüfern jeweils einer ausscheiden muss.

    12.5 Jede Änderung der Satzung.

    12.6 Entscheidung über die eingereichten Anträge.

    12.7 Beschluss von Ehrungen.

    12.8 Auflösung des Vereins.

    12.9 Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche)
            Mitgliederversammlung ist beschlusssfähig. Sie beschließt über Anträge
            durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die
            Auflösung des Vereins betreffen. Für eine Änderung der Satzung ist eine
            Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

    12.10 Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
             anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 13: Der Vorstand

    13.1 Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: erster Vorsitzender zweiter
           Vorsitzender Hauptkassierer Jugendwart Schriftführer

    13.2 Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Vorstand und den Spartenleitern
            zusammen.

    13.3 Der Vorstand ist verantwortlich für ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter.

    13.4 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzender. Der Verein wird
           gerichtlich und außergerichtlich von diesen Personen vertreten.

    13.5 Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
            satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die
            das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl ist zulässig. Verschiedene
             Vorstandsämter können nicht in eine Person vereinigt werden.

    13.6 Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern,
           der erweiterte Vorstand bei Anwesenheit des beschlussfähigen Vorstandes und
           zwei seiner weiteren Mitglieder.

    13.7 Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand bei der praktischen
           Durchführung des Vereinsbetriebes und bei Angelegenheiten grundsätzlicher
           Bedeutung zu beraten.

§ 14: Abteilungen

    14.1 Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen, falls erforderlich,
           sind neue Abteilungen durch Beschluss des Vorstandes einzurichten.

    14.2 Abteilungsleiter sowie ihre Stellvertreter werden von dem Vorstand bestimmt. Ein
           Vorschlag der Abteilung kann eingeholt werden. Die Abteilungsleiter sind gegen-
           über dem Vorstand und der Mitgliederversammlung des Vereins verantwortlich und
           auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 15: Aufwandkosten und Kostenerstattungen

    15.1 Aufwandentschädigungen können gewährt werden, wenn der Vorstand vorher durch
           Beschluss zugestimmt hat.

§ 16: Amtliche Bekanntmachungen

    16.1 Veröffentlichungen erfolgen durch Bekanntmachung in den Husumer-Nachrichten.

§ 17: Auflösung

    17.1 Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
            beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der
            Punkt: "Auflösung des SV Ramstedt" stehen.

    17.2 Die Einladungsfrist beträgt 1 Monat.

    17.3 Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn
           es:
                    a. der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder
                        beschlossen hat oder

                    b. von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.

    17.4 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75% der stimmberech-
            tigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur von einer Mehrheit
            von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

    17.5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
           Zweckes fallt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Kinderspielplatz
           Ramstedt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
           verwenden hat.

    Ramstedt, den 17.05.1990

Satzungsänderung vom 09.01.2004

Punkt 2.1:

Der SV Ramstedt e.V. mit Sitz in Ramstedt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die planmäßige Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Punkt 2.3:

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.